Grundsatz: Schule ist kein medizinischer Behandlungsort

Grundsätzlich sind Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal nicht zur Medikamentengabe verpflichtet. Die Vergabe von Medikamenten fällt in die Verantwortung der Eltern bzw. medizinischen Fachkräfte.

Allerdings gibt es Situationen, in denen eine Medikamentengabe während der Schulzeit notwendig ist. Dies betrifft insbesondere unsere Schulform, eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, da einige unserer Schülerinnen und Schüler auf eine regelmäßige oder situative Medikation angewiesen sind, um ihren Schulalltag bewältigen zu können.

Unsere Schule handelt dabei auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben in NRW, insbesondere gemäß:

  • Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW vom 05.12.2019: „Schulische Unterstützung bei der Medikamentengabe“
  • SchulG NRW (§ 42 Abs. 6, Aufsichtspflicht der Schule)
  • SGB V (Verantwortung der medizinischen Versorgung durch Ärztinnen und Ärzte und Sorgeberechtigte)

Medikamentenvergabe – Was ist erlaubt?

Die Gabe von Medikamenten an Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte oder anderes Schulpersonal ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Es liegt eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vor.
  • Eine ärztliche Verordnung mit genauer Dosierung und Einnahmezeitpunkt liegt vor.
  • Die Medikamente sind eindeutig beschriftet (Name des Kindes, Dosierung, Uhrzeit).
  • Die Medikamentengabe kann im Rahmen der schulischen Möglichkeiten verantwortbar durchgeführt werden.

Ohne diese Voraussetzungen dürfen keine Medikamente verabreicht werden!

Was gilt für Notfallmedikamente?

Notfallmedikamente (z. B. Notfallmedikation bei schweren allergischen Reaktionen) können in Ausnahmefällen durch Lehrkräfte oder pädagogisches Personal verabreicht werden. Dies setzt voraus:

  • Eine konkrete ärztliche Anordnung und Schulung des Personals.
  • Eine schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten.
  • Eine klare Notfallregelung im individuellen Fall.

Ohne Schulung oder klare Anordnung dürfen keine Notfallmedikamente verabreicht werden!

Verantwortung der Eltern

  • Die Sorgeberechtigten sind für die Organisation der Medikamentengabe verantwortlich.
  • Wenn eine Medikamenteneinnahme während der Schulzeit notwendig ist, müssen Sorgeberechtigte dies frühzeitig mit der Schule abstimmen.
  • Die Schule stellt keine Medikamente bereit.

Dokumentation und Datenschutz

  • Jede Medikamentengabe wird dokumentiert (Datum, Uhrzeit, Dosierung, Name der verabreichenden Person).
  • Die Daten werden vertraulich behandelt und nur an berechtigte Personen weitergegeben (gemäß DSGVO und SchulG NRW § 120 ff.).

Was ist nicht erlaubt?

  • Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal dürfen keine eigenständigen medizinischen Entscheidungen treffen.
  • Die Schule gibt keine Medikamente ohne schriftliche Anordnung von Sorgeberechtigten und Arzt.
  • Homöopathische oder frei verkäufliche Medikamente (z. B. Kopfschmerztabletten) dürfen nicht von der Schule ausgegeben werden.

Fazit: Klare Regeln für Sicherheit und Verantwortung

Die Vergabe von Medikamenten an unserer Schule erfolgt nach klaren rechtlichen Vorgaben, um die Sicherheit der Kinder und den Schutz des schulischen Personals zu gewährleisten.

Im Zweifel gilt: Keine eigenmächtige Medikamentengabe! Stattdessen suchen wir den gemeinsamen Austausch mit den Sorgeberechtigten und Fachkräften, um die beste Lösung für das Kind zu finden. 

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